Privatsphäre- und Datenschutzrichtlinien der Umzugsfirma Transport Zürich
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen der Transport Zürich (AGB TZ) finden auf alle Verträge Anwendung, welche von Transport Zürich abgeschlossen werden, sofern diese Verträge nicht den Allgemeinen Lagerbedingungen der Transport Zürich unterstehen.
Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. AGB TZ; 4. Dispositives Recht.
Art. 2 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 90 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Transportguts sowie die örtlichen Verhältnisse am Be- und Entladeort. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Frachtführer ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftlich mitzuteilen.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen; die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeorten müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher resp. tiefer als im 2. Ober- resp. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.
Art. 4 Rechte und Pflichten des Frachtführers
Die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers besteht in der Übernahme des demontierten und zweckmässig und beförderungssicher verpackten Transportguts am Beladeort, im Beladen und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Ausladen des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Der Frachtführer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Frachtführer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.
Der Frachtführer ist nur verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Frachtführer schriftlich mitzuteilen.
Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche den weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Frachtführer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss, wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.
Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.
Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Frachtführers.
Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, seinen Hilfspersonen sowie Behörden (insbes. Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Art. 6 Preise
Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):
a) jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes;
b) eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung;
c) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
d) das Demontieren und Montieren von Möbeln;
e) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen ab 80 kg Eigengewicht;
f) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
g) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
h) die Prämien von Transportversicherungen;
i) sämtliche Lagerkosten im Fall eines Ablieferungshindernisses;
j) sämtliche Zölle, Abgaben und Zinsen auf Zollbeträgen usw.;
k) alle Leistungen und Aufwendungen des Frachtführers im Fall eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses.
Art. 7 Bezahlung
Übersiedlungstransporte sind bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor Beginn der Leistungserbringung zur Zahlung fällig. Wird der Transportpreis auf Rechnung bezahlt, so schuldet der Auftraggeber bei Zahlungsverzug eine Mahngebühr von CHF 50 pro Mahnung sowie Verzugszinsen nach Massgabe von Art. 104 OR.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann die Durchführung des Transportes umdisponieren, hat jedoch sämtliche daraus entstehenden Mehraufwendungen des Frachtführers zu begleichen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport, schuldet der Auftraggeber 50 % und innerhalb von 48 Stunden 80 % der offerierten Summe als pauschalierte Schadenersatzleistung.
Art. 9 Beratungstermine
Erscheint der Auftraggeber zu einem vereinbarten Beratungstermin nicht oder sagt er diesen nicht mindestens 1 Stunde vor dem vereinbarten Termin ab, schuldet er dem Frachtführer eine pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 150.– . Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Art. 10 Retentionsrecht
Das Transportgut steht dem Frachtführer für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zu einem Retentionspfandrecht zur Verfügung. Er kann im Rahmen des Retentionsrechts Rückbehalt am Transportgut und – nach vorgängiger Androhung – freihändige Verwertung verlangen. Die Ausübung des Retentionsrechts berührt die übrigen Rechte und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht.
Art. 11 Haftung
Der Frachtführer haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den Zeitwert des Transportguts begrenzt und umfasst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme und endet mit der Ablieferung.
Art. 12 Haftungsausschluss
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden durch Verschulden des Auftraggebers, Mängel am Transportgut, höhere Gewalt oder sonstige Gründe. Für besonders empfindliche Güter haftet der Frachtführer nur bei Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Art. 13 Transportversicherung
Auf Wunsch des Auftraggebers schliesst der Frachtführer eine Transportversicherung ab. Die Prämien trägt der Auftraggeber. Ohne Transportversicherung trägt der Auftraggeber sämtliche Risiken, welche der Frachtführer nicht abdeckt.
Art. 14 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Transportgut bei der Ablieferung unverzüglich zu prüfen und sofort bei der Ablieferung schriftlich zu reklamieren. Für nicht sofort erkennbare Schäden gelten sieben Tage.
Art. 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist am Sitz der Transport Zürich. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
Datenschutz Transport Zürich Umzugsfirma Umzüge
Datenschutz Transport Zürich Umzugsfirma Umzüge (AGB TZ) finden auf alle Verträge Anwendung, welche von Transport Zürich